Juso-Hochschulgruppe Frankfurt
kritisch
sozial
gerecht

Organisationsstatut

Präambel
Die Juso- Hochschulgruppe ist eine basisdemokratische Hochschulgruppe (HSG) der Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit aller Menschen und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen. Sie orientiert sich an den Leitlinien des demokratischen Sozialismus im Sinne der Sozialdemokratie. Die Juso- Hochschulgruppe steht den Werten der Jusos und der SPD nahe, ohne eine direkte Untergruppierung darzustellen. Sie agiert unabhängig von Parteiinteressen.

Die Juso-Hochschulgruppe wirkt in der universitären und studentischen Selbstverwaltung, sowie weiteren universitären Gremien mit. Sie steht für eine demokratische Teilhabe aller Statusgruppen an der Gestaltung der Universität, sowie für die Verfasste Studierendenschaft mit allgemeinpolitischem Mandat.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Die Hochschulgruppe führt den Namen „Juso-Hochschulgruppe an der Universität Frankfurt“.
(2) Sitz der HSG ist der Raum C113 (1. Stock) im Studierendenhaus auf dem Campus Bockenheim, Frankfurt am Main.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Zur Juso- HSG gehört jede_r eingeschriebene Student_in der Goethe-Universität Frankfurt am Main, der/die die in der Präambel beschriebenen Werte teilt und mindestens dreimal pro Jahr einer Mitgliederversammlung beiwohnt.
(2) Eine Mitgliedschaft in der SPD und/oder den Jusos ist nicht erforderlich.

§ 3 Unvereinbarkeit
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Juso-HSG ist die
a) gleichzeitige Mitgliedschaft, Tätigkeit oder Kandidatur in einer anderen konkurrierenden Hochschulgruppe,
b) Mitgliedschaft in einer Burschenschaft, Verbindung oder einer Gruppe, die unseren Idealen widerspricht.

§ 4 Rechte in der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.
(2) Es hat Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der HSG.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Aufnahme in alle Kommunikationswege der HSG.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Exmatrikulation, Ausschluss oder eine Teilnahme weniger als dreimal pro Jahr an der Mitgliederversammlung.
(2) Der Austritt sollte schriftlich oder mündlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Zweidrittelmehrheit auf der Mitgliederversammlung, ein Wiedereintritt ist nur mittels einer Dreiviertelmehrheit möglich.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliederrechte.

§ 6 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlungen finden während der Vorlesungszeit regulär jeden Dienstag ab 18.30 Uhr im Gruppenraum statt. In der vorlesungsfreien Zeit regulär zweiwöchentlich.
(2) Für jede Sitzung muss ein Protokoll mit den Namen aller Anwesenden geführt werden.
(3) Die Tagesordnung sollte zwei Tage vorher über den Mailverteiler veröffentlicht werden.

§ 7 Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen
(1) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb der HSG Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt nach von der Mitgliederversammlung hierfür beschlossenen Grundsätzen. Die Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglied der HSG sind, ist möglich.
(2) Nach Beschluss der Mitgliedsversammlung können externe Projektgruppen und Foren, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, eingerichtet werden.

§ 8 Funktions- und Mandatsträger_innen, Quotierung
(1) Funktionsträger_in im Sinne dieses Statuts ist, wer von der Mitgliedsversammlung als Gruppensprecher_in in der HSG gewählt worden ist.
Mandatsträger_in im Sinne dieses Statuts ist, wer als Juso-HSG-Mitglied ein Mandat durch die HSG im StuPa, AstA, FBR, FSR, Senat, Wahlausschuss, anderen Ausschüssen und Kommissionen inne hat.
(2) In den Funktionen und Mandaten der HSG sollten nach Maßgabe dieses Statuts Frauen und Männer zu je mindestens 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende Gremium.
(3) Ein_e Funktionsträger_in oder Mandatsträger_in verliert seine bzw. ihre Funktion durch
a) turnusmäßige Neuwahl, Erlöschen der Funktion oder Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit,
b) Niederlegung,
c) Verlust der Mitgliedschaft in der HSG,
d) durch Annahme einer anderen, mit seiner bisherigen Funktion satzungsmäßig unverträglichen Funktion.

§ 9 Wahlen der Funktion- oder Mandatsträger_innen
(1) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie mindestens eine Woche im Voraus schriftlich angekündigt werden und für alle Mitglieder einsehbar sind.
(2) Wahlen sind frei und geheim.
(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
(5) Wahlvorschläge sollten Frauen und Männer mindestens zu je 40 % berücksichtigen.
(6) Es wird die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.

§ 10 Gruppensprecher_innen
(1) Einmal pro Jahr sind die Gruppensprecher_innen zu wählen.
(2) Die Leitung der HSG obliegt den Gruppensprecher_innen.
(3) Diese sollten aus einer Frau und einem Mann bestehen, die beide gleichberechtigt sind. Beide vertreten und repräsentieren die Gruppe nach außen, sind aber für das Verhalten der Gruppe nicht haftbar oder verantwortlich.
(4) Die Gruppensprecher_innen sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, solange sie mit dem eigenen Gewissen vereinbar sind.
(5) Um Kontinuität zu gewährleisten, bekommen die Gruppensprecher_innen die administrativen Rechte, neben den Zuständigen, für alle Kommunikationswege der HSG.

§ 11 -

§ 12 -

§ 13 Abstimmungen und Beschlüsse
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse aller Art von den anwesenden aktiven Mitgliedern mit absoluter Mehrheit gefasst.
(2) Beschlussfähig ist die Mitgliedsversammlung ab 5 anwesenden Mitgliedern, bei Ausschlüssen und Satzungsänderungen ab 8 Mitgliedern.
(3) Beschlüsse sind im Protokoll mit genauer Stimmanzahl festzuhalten.
(4) Beschlüsse, die älter als 2 Jahre sind, müssen wiederholt werden, um ihre Gültigkeit zu behalten.

§ 14 Klausurtagung
(1) Jährlich findet eine Klausurtagung statt, die von den Gruppensprecher_innen einzuberufen ist. Sie dient vor allem der Ausrichtung und Diskussion der politischen Ziele und Projekte.
(2) Beschlüsse auf der Klausurtagung sind bindend für Funktion- und Mandatsträger_innen, solange sie mit dem eigenen Gewissen vereinbar sind.

§ 15 Abänderung des Statuts
(1) Das Statut kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
(2) Die geplante Änderung muss mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich angekündigt werden und für alle Mitglieder einsehbar sein.

§ 16 Schlussbestimmungen
Dieses Statut ist am 09.11.2010 in Kraft getreten. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.

Kommende Termine
Dienstag, den   
28.02.2012
18.30 Uhr    Gruppensitzung
Studierendenhaus
Raum C113
Campus Bockenheim
Dienstag, den   
13.03.2012
18.30 Uhr    Gruppensitzung
Studierendenhaus
Raum C113
Campus Bockenheim
Ja zur Zivilklausel!
Ja zur Zivilklausel!
Mitmachen
Aktiv werden. Jetzt!